Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Leistungen an Auftraggeber durch die O.G. Consulting GmbH im unternehmerischen Verkehr ("AGB B2B")

(Stand: April 2023)

Die O.G. CONSULTING GmbH ("Agentur") ist eingetragen beim Amtsgericht Bayreuth unter HRB 7912.

§ 1 Geltungsbereich, Form

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB B2B") gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Kunde" oder "Auftraggeber"), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
  2. Unsere AGB B2B gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB B2B.
  4. Die AGB B2B gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB B2B folgenden Aufträge des Kunden an die Agentur, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB B2B hingewiesen wird.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB B2B schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB B2B nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Abwicklung von Aufträgen

  1. Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an die Agentur zu sehen, das der Annahme durch die Agentur bedarf.
  2. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform.
  3. Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden. Bei Zielterminen darf der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich auffordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.
  4. Besprechungsprotokolle, die die Agentur fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
  5. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen und Ähnliches, die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht, sofern nicht anders vereinbart. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
  6. Die Agentur setzt zu Erfüllung ihrer Leistungspflichten qualifiziertes und zuverlässiges Personal ein. Die Agentur entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden. Die Agentur behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter aus einem wichtigen oder berechtigten Grund durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Sie ist gegenüber ihren Mitarbeitern unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich weisungsbefugt. Mitarbeiter der Agentur werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.
  7. Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.
  8. Der Kunde wird die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in angemessenem Umfang unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Erfolgt die Zurverfügungstellung nicht rechtzeitig, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen für die Leistung der Agentur um den Zeitraum, um welchen die Zurverfügungstellung verspätet erfolgt. Der Kunde wird Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur und damit die Realisierung der Werbemaßnahme nicht beeinträchtigt wird. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

§ 3 Beauftragung von Dritten

  1. Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
  2. Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
  3. Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit die Agentur gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.
  4. Fremdleistungen Dritter (z.B. Produktion, Programmierung, Druck, Lektorat, Übersetzungen, rechtliche Beratung, Messebau) werden von der Agentur im Auftrag gegenüber dem Kunden gesondert ausgewiesen.

§ 4 Vergütung der Agenturleistungen

  1. Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Agentur erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der Agentur abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der Agentur für technische Kosten abgerechnet. Die Vergütung für Nutzungsrechte ist in nachfolgend § 6 (6) bis (8) geregelt.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats sowie zu Projektbeginn im Wege von Abschlagszahlungen abzurechnen.
  3. Für Leistungen Dritter gemäß § 3 Abs. 2 berechnet die Agentur eine Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten, sofern nicht anders vereinbart.
  4. Interne Sachkosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten sowie Reisekosten), berechnet die Agentur dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
  5. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Agentur für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Lizenzgebühren, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
  2. Rechnungen der Agentur sind binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
  3. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Agentur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
  4. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor.

§ 6 Nutzungsrechte; Umfang und Vergütung

  1. Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Die Agentur erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.
  2. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung in §6 (1) erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
  3. Die Agentur ist - auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber - berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
  4. Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
  5. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
  6. Die in vorstehend § 6 (1) und (2) genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/ oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/ Werbeträgern werden die Parteien im Einzelfall eine separate Regelung vereinbaren.
  7. Soweit die Rechte der von der Agentur zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend § 6 (2) entsprechend anzuwenden.
  8. Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung Arbeitsergebnisse Dritter ist an die Agentur vom Auftraggeber eine Service-Fee von 20 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen
  9. Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die Agentur auf erstes Auffordern frei. Die Agentur weist den Kunden vorsorglich darauf hin, dass einem Urheber nach dem Urhebergesetz weitere gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber von Nutzungsrechten zustehen (z.B. auf Auskunft, Rechenschaft und Rückruf), die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können.

§ 7 Gewährleistung

  1. Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
  2. Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.
  3. Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den Auftraggeber.
  4. Sind beim Einsatz von Fremdleistungen durch die Agentur im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Kunden Sach- oder Rechtsmängel auf ein fehlerhaftes Erzeugnisses eines Dritten zurückzuführen, der nicht Erfüllungsgehilfe der Agentur ist, und gibt die Agentur das Erzeugnis an den Kunden weiter, sind die Mängelansprüche des Kunden auf die Abtretung der Mängelansprüche von der Agentur gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B. bei Verwendung von Open Source Software). Die Agentur hat den Mangel hingegen zu vertreten, wenn die Mangelursache durch die Agentur gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von der Agentur zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung des Dritterzeugnisses beruht.

§ 8 Risikohinweise

Die Agentur gibt dem Kunden ausdrücklich nachstehende Risikohinweise:

  1. Kennzeichenrechte
    1. Besteht der Auftrag an die Agentur nicht in der Schaffung eines Kennzeichens (Marke), so ist die Agentur nicht verpflichtet, das Kennzeichen des Kunden auf allfällige Konflikte hin zu überprüfen. Im Falle der Beauftragung der Schaffung eines Kennzeichens übernimmt die Agentur lediglich eine Grobprüfung. Die Pflicht zur Grobprüfung entfällt, wenn die Agentur mit dem Kunden darüber eine ausdrückliche Vereinbarung trifft.
    2. Eine Grobprüfung für den gesamten EU-Raum ist der Agentur mangels Ressourcen und Sprachkenntnissen nicht möglich. Besteht an einer EUweiten Recherche oder einer vertieften Prüfung Interesse, so empfiehlt die Agentur die Beiziehung eines Rechtsanwaltes, der eine umfassende Ähnlichkeitsrecherche nach rechtlichen Gesichtspunkten durchzuführen hat.
  2. Urheberrechte
    Sofern der Kunde der Agentur Materialien und/oder Inhalte (z.B. Markenlogos, Werbetexte, Fotos, (Stock-)Bilder und Illustrationen, Typografien und Schriftschnitte, Produkte, Dateien) überlässt, sichert er zu, dass diese frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung bzw. Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Kunde der Agentur im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt oder vorschlägt. Sollte die Agentur aufgrund solcher vom Kunden stammenden Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde die Agentur von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern frei.
  3. Social-Media-Plattformen
    Bietet die Agentur dem Kunden unter anderem die Einrichtung und Betreuung der Kommunikation zu Werbezwecken über Social-Media-Plattformen an, so sind folgende Besonderheiten zu beachten:
    1. Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass die Anbieter der Social- Media-Plattformen es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht beherrschbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Agentur kann nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne jederzeit abrufbar ist.
    2. Die Agentur weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Funktionsweisen von Social-Media-Plattformen es mit sich bringen, dass Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden (beispielsweise Vervielfältigungen eines Lichtbildes bei der Setzung eines Links). Aufgrund der Schnelligkeit kann die Agentur Inhalte Dritter weder überwachen noch hinsichtlich der selbst verwendeten Inhalte die Rechte klären.
    3. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der Anbieter und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur kann die Einhaltung der Nutzungsbedingungen der Anbieter aufgrund der oftmals grundlosen Strenge und/oder der Widersprüchlichkeit aber nicht gewährleisten.

§ 9 Haftungsbeschränkung

  1. Die Agentur haftet dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages für dieSorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes. Die Haftung der Agentur undihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungenwird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicherVertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben, Leibund Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus demProdukthaftungsgesetz.
  2. Soweit die Agentur, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach dervorstehenden Bestimmung in Absatz 1 haften, beschränkt sich die Haftung aufden Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischenSchadens.
  3. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtlicheRisiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen.Die Agentur übernimmt keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihrerbrachten Leistungen. Erachtet die Agentur für die Realisierung derMaßnahmen eine rechtliche (z.B. wettbewerbs- oder markenrechtliche) Prüfungdurch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, soträgt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
  4. Eine Haftung der Agentur ist ausgeschlossen, sofern und soweit dieAgentur den Kunden schriftlich unter Darlegung der Gründe auf Bedenkenhinsichtlich der Vereinbarkeit der Werbemaßnahme mit dem geltenden Rechthingewiesen hat und der Kunde sich trotz des Hinweises gegen eine Änderungder betreffenden vertragsgegenständlichen Leistungen entscheidet oder derKunde sich ausdrücklich gegen eine Prüfung der Vereinbarkeit derWerbemaßnahme mit dem geltenden Recht entscheidet. Der Kunde stellt dieAgentur in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.Hiervon umfasst sind auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten.
  5. Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Erbringung derbeauftragten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen derVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässigoder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung - insoweit gelten die gesetzlichenVerjährungsfristen.

§ 10 Änderungen von Arbeiten (Change Request)

  1. Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen (Change Request)durch den Kunden sind der Agentur möglichst frühzeitig und hinreichend konkretmitzuteilen und benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichenBestätigung durch die Agentur.
  2. Ist bei Vorliegen einer nachträglichen Änderung derLeistungsbeschreibung die ursprünglich beauftragte Leistung nicht oder nur nochteilweise durchführbar, ist die Agentur berechtigt, die weitereLeistungserbringung einzustellen. Die Agentur wird dies dem Kunden mitteilen.
    Widerspricht der Kunde der Leistungseinstellung, so setzt die Agentur dieursprüngliche Leistungserbringung fort.
  3. Sofern der Agentur durch den Change Request Mehrkosten entstehen,wird die Agentur den Kunden hierauf hinweisen. Die Agentur ist berechtigt, dieMehrleistungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 11 Verschwiegenheitsverpflichtung

  1. Schutz von vertraulichen Informationen
    Die Agentur wird sämtliche Informationen, die sie über den Kunden imZusammenhang mit diesem Vertrag oder den auf seiner Grundlagegeschlossenen Aufträgen erhält, die aus diesen Informationen gewonnenen oderabgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diesebeinhaltenden Dokumente (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) auch überdas Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nurim Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Sie wird die vertraulichenInformationen vor dem Zugriff Dritter schützen und sie – soweit nicht zurErreichung des Vertragszwecks geboten – weder Dritten zugänglich machennoch verwerten.
    Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen,
    1. die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlichzugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekanntoder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies die Agentur zuvertreten hätte;
    2. von denen die Agentur auf anderem Wege als durch den Kunden undohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzlicheVertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder
    3. die die Agentur ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen des Kundenselbständig entwickelt hat. Sie gilt ferner nicht, soweit die Agenturaufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zurOffenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; sie hat dies demKunden, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Weitergabemitzuteilen. Die Agentur darf die vertraulichen Informationen nur imerforderlichen Umfang herausgeben und hat, soweit möglich, derenGeheimhaltung durch den jeweiligen Empfänger sicherzustellen.
    Im Übrigen dürfen vertrauliche Informationen von der Agentur nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden Dritten gegenüber offengelegt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind die Berater und Dienstleister der Agentur, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegenüber der Agentur zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
  2. Unterlagen des Kunden
    Die Agentur hat die von dem Kunden überlassenen Unterlagen einschließlich Schriftstücken, USB-Sticks, sonstigen Speichereinheiten und Ähnliches als Unterlagen des Kunden zu kennzeichnen, sie sorgsam aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unberechtigter zu schützen und gegen die nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe zu sichern. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch für Kopien von Unterlagen des Kunden.
  3. Herausgabe bzw. Vernichtung der Unterlagen
    Die Agentur ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen oder von ihr erstellten Dokumente und Datenträger unverzüglich nach vertragsgemäßer Benutzung, spätestens jedoch nach Beendigung dieses Rahmenvertrags oder des letzten auf seiner Grundlage geschlossenen Auftrages an den Kunden herauszugeben oder auf dessen Wunsch zu vernichten; gespeicherte Daten sind unwiederbringlich zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit der Herausgabe, Vernichtung oder Löschung zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten, entgegenstehen.
  4. Verpflichtung der Erfüllungsgehilfen zur Vertraulichkeit
    Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf die von der Agentur im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags und der auf seiner Grundlage geschlossenen Agenturaufträge eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Sie wird diesen entsprechende Geheimhaltungspflichten auferlegen und dies dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  5. Verpflichtung des Kunden zur Vertraulichkeit
    Der Kunde ist verpflichtet, den Inhalt des Vertragsverhältnisses und seine Durchführung nach Maßgabe von Absatz 1 – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – vertraulich zu behandeln.

§ 12 Datenschutz/Datensicherung

  1. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der DSGVO und des BDSG-neu beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Verpflichtung von mit Datenverarbeitung befasste Personen auf das Datengeheimnis (§ 53 BDSG-neu).
  2. Sofern zur Durchführung der vertraglichen Leistungen eine Übertragung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt, schließen die Vertragspartner eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Kunden.
  3. Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der DSGVO, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
  4. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
  5. Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Die Agentur darf ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag weder gesamt noch einzeln abtreten. Der Kunde behält sich das Recht vor, Rechte aus diesem Vertrag an verbundene Unternehmen abzutreten. Im Übrigen kann der Kunde Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung der Agentur an Dritte abtreten.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Agentur.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.